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OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.03.2022 - 1 Ws 47/22

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Leitsatz (amtlich)

Extrahiert ein Zahnarzt seinem Patienten ohne medizinische Indikation mehrere Zähne, begeht er die Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB.

Normenkette

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 78; StPO § 210 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 05.01.2022; Aktenzeichen 16 KLs 97 Js 474/14)

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 05. Januar 2022 einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hautverfahrens hinsichtlich der Taten Ziff. 11, 16, 2 (ersichtlich gemeint: Ziff. 22) und 23 gemäß Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - vom 24. Februar 2017 abgelehnt wurde.
  2. Auch hinsichtlich der genannten Taten wird die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - vom 24. Februar 2017 zugelassen und das Hauptverfahren vor der 16. großen auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim eröffnet.

Gründe

I.

In ihrer Anklage vom 24.02.2017 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, im Zeitraum zwischen dem 20.07.2010 und dem 06.06.2014 als Zahnarzt in 33 Fällen seinen Patienten und Patientinnen Zähne extrahiert zu haben, obwohl es hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gegeben habe. Zuvor habe der Angeklagte die Extraktion bestimmter Zähne als zwingend notwendig empfohlen. Im Vertrauen auf die Angaben des Angeklagten hätten die Patienten den Zahnextraktionen zugestimmt, woraufhin der Angeklagte diese Eingriffe mittels der dafür erforderlichen ärztlichen Instrumente vorgenommen habe. Hätte der Angeklagte seine Patienten über die alternativen Behandlungsmethoden aufgeklärt, hät...

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