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OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.11.2017 - 9 W 30/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mündliche Verhandlung des Erstgerichts nach sofortiger Beschwerde im Einstweiligen Rechtsschutz - Unwirksame Klausel in der Kaskoversicherung bei einem Oldtimer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Legt der Antragsteller nach einer Beschluss-Zurückweisung des Verfügungsantrags sofortige Beschwerde ein, kann das Erstgericht im Abhilfeverfahren mündlich verhandeln, wenn es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Eine mündliche Verhandlung im Abhilfeverfahren ändert nichts daran, dass das Erstgericht - auch im Einstweiligen Rechtsschutz - durch Beschluss entscheidet und die sofortige Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen hat, wenn es nicht abhilft.

3. Bei der Versicherung eines Oldtimers benachteiligt die Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen (Anschluss an OLG Karlsruhe - 12. Zivilsenat -, VersR 2016, 1432).

 

Normenkette

ZPO § 128 Abs. 4, § 567 Abs. 1 Ziff. 2, § 572 Abs. 1, § 922 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen N 4 O 177/17)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 20.07.2017 - N 4 O 177/1 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antragsteller trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der auf Antragsgegnerseite beigetretenen Streithelferin.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung um die Frage, wer Eigentümer des Oldtimer-Fahrzeugs Ferrari Typ 500 Testarossa Spider Scaglietti mit der Fahrzeugidentifizierungs-Nr. xxxx MDTR ist. Es handelt sich um einen Fahrzeugtyp, der nur im Jahr 1956 in g...

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