Entscheidungsstichwort (Thema)
Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Aggressionsdurchbrüchen und Gefährdung Dritter
Leitsatz (amtlich)
1. Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig.
2. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen.
Normenkette
BGB § 1906 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Offenburg (Beschluss vom 23.05.2008; Aktenzeichen 4 T 87/08) |
Tenor
1. Die weitere sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des LG Offenburg vom 23.5.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Betroffene steht seit 1998 unter Betreuung, die seit 2003 bzw. 2004 auch die Aufgabenbereiche Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen umfasst. Aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung besteht eine schwere Intelligenzminderung mit rezidivierenden Aggressionsdurchbrüchen. Der Betroffene lebt seit 6.4.2001 in den Werkstätten für Behinderte. Er verfügt über ein Einzelzimmer. Der Betroffene ist verhaltensauffällig. Es kommt öfters zu Aggressionsdurchbrüchen, die zum Teil zu Sachbeschädigungen oder Tätlic...