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OLG Karlsruhe Beschluss vom 14.02.2024 - 14 W 96/23 (Wx)

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein dingliches Vorkaufsrecht wirksam an einem Miteigentumsanteil entstanden, lassen nachträgliche Änderungen, die zum Erlöschen dieses Miteigentumsanteils führen, das entstandene dingliche Vorkaufsrecht nicht untergehen, sondern führen dazu, dass es an einem fiktiven Bruchteil des Grundstücks fortbesteht.

2. Der Anwendungsbereich des § 1095 BGB ist in einem derartigen Fall nicht eröffnet, da sich der Ausschluss von dinglichen Vorkaufsrechten an ideellen Grundstücksteilen, die nicht in einem Miteigentumsanteil verselbständigt sind, nur auf den originären Bestellungsakt bezieht.

3. Der Nachweis der Nacherbfolge kann nicht durch Vorlage des Erbscheins für den Vorerben mit Nacherbenvermerk geführt werden. Denn dieser bezeugt nur das Vorerbenrecht und muss nach Eintritt des Nacherbfalls eingezogen werden.

 

Normenkette

BGB § 1095; FamFG § 352b; GBO §§ 18, 35

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Villingen-Schwenningen vom 08.05.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eigentümerin des Grundstücks, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die Löschung eines auf ihrem Grundstück (Grundbuch von ... Blatt ..., Flurst. Nr. ..., ...) lastenden dinglichen Vorkaufsrechts.

Der am 29.11.1990 verstorbene Erblasser G. wurde aufgrund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments vom 08.10.1965 zunächst von seiner Ehefrau, der am 11.10.2018 verstorbenen ..., als befreite Vorerbin und sodann nach Eintritt des Nacherbfalls zu gleichen Teilen von den gemeinschaftlichen Kindern F., C., M. und I. beerbt. F. ist am 06.05.2023 verstorben; er wurde von seiner...

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Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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