Leitsatz (amtlich)
Allein die Möglichkeit, als Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für zwei weitere Monate (insgesamt somit für 14 Monate) Elterngeld zu beziehen, rechtfertigt es nicht, gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der alleinerziehenden Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen.
Normenkette
BEEG § 4 Abs. 3 S. 4; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Weinheim (Beschluss vom 09.10.2012; Aktenzeichen 2 F 94/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Weinheim vom 9.10.2012 - 2 F 94/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihren Sohn N. R.
Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ...2011 geborenen Kindes N. R. Sie trennten sich bereits vor der Geburt des Kindes. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt; die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Der jetzt 1-jährige N. lebt seit der Geburt bei der Mutter. Der Vater hat regelmäßigen Umgang mit dem Sohn. Der Umgang findet entsprechend der im Beschwerdeverfahren 2 UF 189/12 vor der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2012 getroffenen Elternvereinbarung derzeit noch in der Wohnung der Mutter statt. Der Vater bezahlt monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 300 EUR sowie Unterhalt für die Mutter i.H.v. 200 EUR (diesen unter Vorbehalt).
Mit Antrag vom 13.6.2012, Eingang beim AG am 14.8.2012, hat die Mutter die Übertragung des ...