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OLG Karlsruhe Beschluss vom 13.01.2016 - 11 Wx 108/15

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Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert eines die Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffenden Verfahrens richtet sich auch dann nach § 65 Absatz 1 GNotKG, wenn der Antrag von hierzu nicht Berechtigten gestellt worden ist.

 

Normenkette

GNotKG § 40 Abs. 2-3, § 65 Abs. 1; BGB § 2227

 

Verfahrensgang

Notariat Rastatt (Beschluss vom 15.09.2015; Aktenzeichen 1 NG 178/2014)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Geschäftswertbeschluss des Notariats 1 Rastatt - Nachlassgericht - vom 15.9.2015 - 1 NG 178/2014 - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen die Geschäftswertfestsetzung in einem die Entlassung des Testamentsvollstreckers betreffenden Verfahren.

Der Beteiligte zu 3 ist ausweislich eines vom Nachlassgericht am 16.4.2014 erteilten Zeugnisses Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Erblassers. Mit Schriftsatz vom 27.3.2015 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 seine Entlassung aus diesem Amt. Zur Begründung trugen sie vor, der Beteiligte zu 3 sei zugleich Vorstandsvorsitzender der als Erbin ausgewiesenen Stiftung. Die Beteiligten zu 1 und 2 sähen sich in erheblichem Umfang Forderungen der Stiftung ausgesetzt, ohne dass zuvor das Bestehen dieser Ansprüche vom Testamentsvollstrecker geprüft worden sei. Die im Raum stehenden Ansprüche könnten nur durch einen "unbefangenen neutralen Testamentsvollstrecker beurteilt und bearbeitet werden". Es bestehe zudem eine Interessenkollision zwischen den Aufgaben des Testamentsvollstreckers und des Stiftungsvorstands. Gegenstand der Forderungen der Stiftung sei die Rückzahlung eines Darlehens über 1,2 Mio. EUR.

Das Nachlassgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da es an der nach § 222...

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  (1) 1Der Geschäftswert für das Verfahren zur   1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,   2. Erteilung eines Erbscheins oder ...

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