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OLG Karlsruhe Beschluss vom 12.06.2008 - 2 UF 43/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nach HKÜ bei gemeinsam beschlossener Übersiedlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sollen Kinder mit den Eltern auf Dauer von Kanada nach Deutschland übersiedeln, so wird mit dem Umzug der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder i.S.d. Art. 4 HKÜ in Deutschland begründet.

2. Nach dem Umzug der Kinder kann sich ein Elternteil nicht einseitig von der Vereinbarung der Übersiedlung lossagen. Das gilt auch dann, wenn nach der Übersiedlung die Ehe scheitert und ein Elternteil deshalb den vorgesehenen Umzug nach Deutschland nicht vornimmt.

 

Normenkette

HKÜ Art. 3-4, 12

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 25.02.2008; Aktenzeichen 1 F 24/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Karlsruhe vom 25.2.2008 - 1 F 24/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe zweier Kinder nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) zur Rückführung nach Kanada.

Die Parteien haben am 8.8.1997 in M./Kanada geheiratet. Der Antragsteller ist kanadischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist Französin. Beide haben durch die Eheschließung jeweils zusätzlich die Staatsangehörigkeit ihres Ehepartners erlangt. Aus der Ehe sind die Kinder M., geb. 2001, und L., geb. 2002, hervorgegangen. Die Kinder teilen die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Die Parteien lebten seit 1996 zusammen in der Provinz Q. in Kanada. Der Antragsteller war Generaldirektor der Firma I. inc, die Antragsgegnerin war bei der Firma ...

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