Leitsatz (amtlich)
Hatte das erkennende Strafgericht wegen Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur von der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen, so hindert schon die Sperrwirkung des Strafurteils, an die (von dem Verurteilten im Strafvollzug fortgesetzte) Verweigerung oder den Abbruch einer Alkoholtherapie die Rechtsfolge der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt nach § 1 StrUBG zu knüpfen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Justizvollzugsanstalt M. gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 26. April 2002 bleibt als prozessual überholt und damit gegenstandslos unentschieden.
Gründe
I.
Mit Schrift vom 11. 02. 2002 beantragte die Justizvollzugsanstalt M. , in der S. damals zeitige Freiheitsstrafen verbüßte, beim Landgericht - Strafvollstreckungskammer - M. , gegen S. das Verfahren nach dem Straftäter-Unterbringungsgesetz -StrUBG- (GBl. BW 2001, 188) durchzuführen, dem Verurteilten einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, zur Gefährlichkeit des Verurteilten die Gutachten von zwei Sachverständigen einzuholen und zu gegebener Zeit Termin zur öffentlichen Verhandlung zu bestimmen. Der Antrag ist dem Verurteilten am 04. 03. 2002 eröffnet worden. Am 11. 03. 2002 ordnete der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten den von ihm gewählten Beistand bei. Auf Hinweis der Strafvollstreckungskammer vom selben Tage ergänzte die Justizvollzugsanstalt mit Schrift vom 15. 03. 2002 ihren Vortrag zur fraglichen Bereitschaft des Verurteilten, sich einer rückfallvermeidenden Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Der Beistand des Verurteilten reichte die Akten nach Einsichtnahme mit Eingang beim Landgericht am 11. 04. 2002 zurück.
Mit Beschluss vom 26. 04....