Verfahrensgang
AG Villingen-Schwenningen (Aktenzeichen 2 F 210/17) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kindesvater wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe.
Das vorliegende Verfahren nach § 1666 BGB war mit Verfügung vom 25.09.2017 von Amts wegen eingeleitet worden, nachdem sich aus einem parallelen Gewaltschutzverfahren Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben hatten. Der Kindesvater hat mit Anwaltsschriftschatz vom 06.10.2017 Verfahrenskostenhilfe beantragt und auf die im Verfahren 2 F 213/17 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen. In dem bezeichneten Verfahren 2 F 213/17 hat der Kindesvater mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Datum eine aktuelle Erklärung vorgelegt.
In der Hauptsache hat das Familiengericht mit Beschluss vom 22.11.2017 ausgesprochen, dass von Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen wird. Gerichtskosten wurden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sollen nicht erstattet werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag hat es den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliege. Der Verweis auf die in einem anderen Verfahren vorgelegte Erklärung genüge nicht den Formerfordernissen. Nach Beendigung des Verfahrens sei eine rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung habe es keines Hinweises auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen vollständigen Antragstellung bedurft. Der B...