Leitsatz (amtlich)
1. Zur Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des Ruhegehalts des im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Empfängers einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
2. Der auf den Ausgleichswert einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung entfallende Teil der Aufwendungen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vollumfänglich, das heißt insbesondere auch ohne Begrenzung durch den Vergleich mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung, abzuziehen.
Normenkette
LBeamtVGBW § 108 Abs. 1-2; VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Beschluss vom 29.09.2017; Aktenzeichen 3 F 207/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 29.09.2017, Az. 3 F 207/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und werden die Ziffern 4. bis 6. wie folgt neu gefasst:
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2018 den Betrag von 109.579,95 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus jeweils 2.138,86 Euro ab dem 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 und 01.12.2014;
aus weiteren jeweils 2.138,64 Euro ab dem 01.01.2015 und 01.02.2015;
aus weiteren jeweils 2.225,55 Euro ab dem 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.06.2015;
aus weiteren jeweils 2.195,66 Euro ab dem 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016 und 01.02.2016;
aus weiteren jeweils 2.283,04 Euro ab dem 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016 und 01.06.2016;
aus weiteren jeweils 2.220,15 Euro ab dem 01.07.2016, 01.08...