Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das BtMG. sofortige Beschwerde gegen Verfall der Sicherheit
Orientierungssatz
Zum Vorfall einer durch Bürgschaft eines Dritten für den Beschuldigten geleisteten Sicherheit.
Normenkette
StPO § 116a Abs. 3, § 124 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 1 KLs 4/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des K. D. W. wird der Beschluss des Landgerichts B. vom 13. Januar 2000 aufgehoben.
Die von der Sparkasse R. am 22. Juli 1998 für die Ansprüche des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Amtsgericht R. (Az.:), erteilte Bürgschaft (lfd. Nummer … Aval-Konto …) gegen K. D. W. wird freigegeben. Die hierüber von K. D. W. als Hinterlegungsvertreter des Verurteilten D. K. W. am 23. Juli 1998 beim Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – R. unter HL 31/98 hinterlegte Bürgschaftsurkunde ist an K. D. W. herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Gegen den inzwischen mit Urteil des Landgerichts B. vom 03.05.1999, rechtskräftig seit 29.09.1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilten D. K. W. hatte das Amtsgericht R. am 05.05.1998 Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 22.07.1998 setzte dieses Gericht den Haftbefehl unter anderem mit der Auflage außer Vollzug, dass der Verurteilte eine Sicherheit in Höhe von DM 100.000 zu leisten habe, wobei diese auch durch Bankbürgschaft erbracht werden könne. Nachdem am 23.07.1998 die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. mitgeteilt hatte, der Verurteilte D. W. habe durch seinen Vater K. D. W. als Hinterlegungsvertreter am 23.07.1998 eine Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. hinterleg...