Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht des Mordes. Beschwerde gegen Pflichtverteidigerbestellung
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten C. wird die Verfügung des Landgerichts K. vom 1.Juni 2001 hinsichtlich Ziffer 2 (Beiordnung von Rechtsanwältin E. als weiterer Pflichtverteidigerin für den Anklagten C.) aufgehoben.
2. Die Beschwerde des Angeklagten A. gegen die Verfügung des Landgerichts K. vom 01.Juni 2001 – dortige Ziffer 1 – wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten C. entstandenen notwendigen Auslagen.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2001 wurde durch die Angeklagten beantragt, ihnen im Hinblick auf die absehbar erhebliche Verfahrensdauer insbesondere zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs (Verfahrenssicherung), ergänzend aber auch zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte, jeweils einen zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen, wobei im Antrag bereits zwei – allerdings nicht im Landgerichtsbezirk K. zugelassene – Rechtsanwälte benannt wurden, deren Bestellung erstrebt wurde. Mit den bereits bestellten (Pflicht-)Verteidigern der Angeklagten noch am 29.05.2001 zugeleitetem Schreiben des Gerichts wurden diese im Hinblick auf § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO dazu aufgefordert, bis 31.05.2001 statt der bereits vorgeschlagenen zwei im Landgerichtsbezirk K. niedergelassene Rechtsanwälte zu benennen, die zu den schon anberaumten Hauptverhandlungsterminen zur Verfügung stehen würden. Nachdem eine derartige Benennung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgte und statt dessen mit Schriftsatz noch vom 29.05.2001 auf der Bestellung der bereits vorgeschlagenen Verteidiger beharrt wurde, ordnete das Landgericht Waldshut mit Verfügung vom 01.06.2001 die Be...