Leitsatz (amtlich)
1. Greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde lediglich die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung an, unterliegt der Eröffnungsbeschluss nicht in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, es sei denn, die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts bedingt eine umfängliche Tatverdachtsprüfung.
2. Täuscht ein kassenärztlicher Vertragsarzt bei der quartalsweisen Sammelabrechnung über das Abrechnungssystem der kassenärztlichen Vereinigung über klar abgrenzbare Honorarbestandteile ärztlicher Leistungen (hier: Abrechnung nur zum Teil erbrachter Corona-Schutzimpfungen), ist für die Höhe des Betrugsschadens nur die Summe der abgerechneten "Luftleistungen" maßgebend.
Normenkette
StPO § 207 Abs. 1, § 210 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; StPO § 209 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.02.2024; Aktenzeichen 2 KLs 120 Js 29845/21) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen Ziff. 2 und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen Ziff. 3 des Beschlusses der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2024 werden jeweils als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
-
I.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe legt mit ihrer zum Landgericht Karlsruhe - Große Strafkammer - erhobenen Anklage vom 27.11.2023 dem Angeklagten zur Last, im Zeitraum vom 27.04.2021 bis zum 04.05.2022 als kassenärztlicher Vertragsarzt 37 Corona-Schutzimpfungen gegen Covid-19 im Wege der quartalsweisen Sammelabrechnung über das Abrechnungssystem der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) abgerechnet, aber tatsächlich nicht du...