Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Beschluss vom 28.12.2021; Aktenzeichen 2 O 518/01) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 28.12.2021, Az. 2 O 518/01, abgeändert:
a) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.10.2005 sind im Wege der Nachfestsetzung an Kosten von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstatten:
213,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 17.05.2021.
b) Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Beschwerde tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte reduziert.
I. 4. Der Wert der Beschwerde wird auf 314,63 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt mit korrigiertem Antrag vom 17.07.2021 (erster Antrag: 17.05.2021) die Nachfestsetzung von Reisekosten.
Aufgrund des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.10.2005, mit dem der Klägerin 1/13 und den Beklagten als Gesamtschuldner 12/13 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2005 die Festsetzung ihrer Kosten. Zur Festsetzung angemeldet wurden auch Fahrtkosten ihres Prozessbevollmächtigten für die erster Instanz (Termine 22.02.2002 und 02.04.2004) und die zweite Instanz (Termin vom 28.09.2005) vom ihrem Wohnsitz zum Gericht. Die Kosten wurden mit Beschlüssen des Landgerichts Baden-Baden vom 10.02.2006 (für die 2. Instanz) und 17.03.2006 (für die erste Instanz) nach Rücknahme des für die Mutter der Klägerin beantragten Verdienstausfalls antragsgemäß festgesetzt.
Die Klägerin begründete ihren Antrag auf Nachfestsetzung damit, dass w...