Entscheidungsstichwort (Thema)
Tilgungshemmung bei Altfällen
Leitsatz (amtlich)
Nach dem 30.04.2014 im Fahreignungsregister erfolgende Eintragungen entfalten keine Tilgungshemmung für bis zum 30.04.2014 enthaltene Eintragungen.
Normenkette
StVG §§ 29, 65 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 19.01.2016; Aktenzeichen 37 OWi 550 Js 30129/15) |
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 19. Januar 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt wird.
- Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
- Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch werden die Rechtsbeschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Freiburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 19.01.2016 - 37 OWi 550 Js 30129/15 - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Mit dem Antrag, in dem die Verwertung straßenverkehrsrechtlicher Vorahndungen gerügt wird, erstrebt er die Herabsetzung der Geldbuße auf 100 EUR.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Schriftsatz vom 15.04.2016 auf Verwerfung des Antrages als unbegründet angetragen.
Der Einzelrichter ließ die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 04.05.2016 zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und übertrug die Sache dem Bußgeld...