Leitsatz (amtlich)
Behandlungsangebote innerhalb des Strafvollzuges zu Vermeidung der nachmalig angeordneten Sicherungsverwahrung.
Zu den Anforderungen an ein Behandlungsangebot nach § 119a StVollzGB bei einem erheblich und vielfach vorbestraften Gewalt- und Sexualstraftäter, bei welchem schon zahlreiche früheren Behandlungsversuche im Ergebnis erfolglos geblieben sind.
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Strafvollstreckungskammer - Z. vom 20. Juli 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der 1945 geborene und bereits vielfach und erheblich einschlägig vorbestrafte Roland O. wurde durch das seit 11.12.2012 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Q. vom 18.07.2012 wegen schwerer sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte sich der unter Führungsaufsicht stehende und in therapeutischer Behandlung in der Forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in L. befindliche Verurteilte schon etwa einen Monat nach seiner bedingten Entlassung aus einer bis zum 11.07.2011 andauernden Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus am Vormittag des 19.08.2011 auf einer Wanderung im Bereich des Sportplatzes in I. befunden, wo ihm die ihm völlig unbekannte 27-jährige polnische Staatsangehörige G. auffiel, welche dort als Erntehelferin beim Pflücken von Heidelbeeren eingesetzt war. Entsprechend eines seit 40 Jahren eingeschliffenen Verhaltensmusters entschloss er sich zur Durchführung sexueller Handlungen an der Frau, sprach sie unter einem Vorwand an, sprang plötzlich auf sie zu, streute ihr aus einer Dose gemahlenen Pfeffer ins Gesicht, stieß sie am Oberkörper z...