Leitsatz (amtlich)
Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Übernahme der Vormundschaft für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling richtet sich nach einer Inobhutnahme auch dann analog § 88a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 2 S.1 SGB VIII nach einer gemäß § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII getroffenen Zuweisungsentscheidung, wenn die Inobhutnahme nicht mehr besteht.
Die Vorgaben des § 88a Abs. 4 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter sind für die Familiengerichte grundsätzlich bindend, falls nicht ausnahmsweise besondere Kindeswohlgesichtspunkte eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
Normenkette
SGB VIII § 42b Abs. 3. S. 1, § 88a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Mosbach (Aktenzeichen 2 F 98/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gegen den durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.06.2017 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach (Az. 2 F 98/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der beschwerdeführende Landkreis.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
4. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die erste Instanz wird von Amts wegen auf 1.500,00 EUR abgeändert.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, wendet sich mit der Beschwerde gegen die Bestellung als Amtsvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.
Der am .....2001 geborene, aus Marokko stammende Betroffene hält sich als unbegleiteter Flüchtling in Deutschland auf. Er wurde vom Jugendamt Mannheim vorläufig in Obhut genommen und hielt sich zunächst in der Notaufnahme des Schifferkinderheimes in Mannheim auf.
Durch am 15.12.2016 ergangenen, bestandskräftigen Zuweisungsbeschluss wurde er dem Landkreis Sächsische S...