Leitsatz (amtlich)
Wird im Kostenfestsetzungsbeschluss die Mehrwertsteuer abgesetzt, kommt eine Nachliquidation der Mehrwertsteuer nicht in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Absetzung aus dem Tenor der Festsetzungsentscheidung oder nur aus den Gründen des Beschlusses ergibt.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 01.09.2006; Aktenzeichen 9 O 551/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des LG Mannheim vom 1.9.2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.012,80 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das LG Mannheim die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen und der Klägerin gleichzeitig die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat die Beklagte Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:
"geben wir zum Zwecke der Kostenfestsetzung die der Beklagten entstandenen Kosten bekannt:
Gegenstandswert: 369.070,73 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 RVG-VV 1,3 3.281,20 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 RVG-VV 1,2 3.028,80 EUR
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 RVG-VV 20 EUR
Zwischensumme netto 6.330 EUR
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 RVG-VV 1.012,80 EUR
Gesamtbetrag 7.342,80 EUR
Die Antragstellerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Es wird beantragt, den zu erstattenden Betrag verzinslich ab Antragsstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen."
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.11.2005 hat die Rechtspflegerin des LG Mannheim die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 6.330 EUR nebst Zinsen festgesetzt und diese Festsetzung wie folgt begründet:
Gründe: "Grundlage der Kostenfestsetzung ist der Antrag der Beklagten vom 20.10.20...