Leitsatz (amtlich)
Eine Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung in einer Familienstreitsache ist nicht anfechtbar, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (hier: Verfahren auf einstweilige Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt).
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Aktenzeichen 8 F 36/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.05.2019, Aktenzeichen 8 F 36/19, wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.562,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung monatlichen Mindestunterhalts für das gemeinsame Kind J. H., geboren am ..., zu verpflichten. Nachdem der Antragsgegner seine Verpflichtung durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde anerkannt und rückständige Zahlungen erbracht hat, haben beide Beteiligte das Verfahren ohne mündliche Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde mit dem Antrag, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.07.2019 (Bl. 161 der Akten) wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners unzulässig sein dürfte. Dem ist der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2019 (Bl. 167 f.) entgegengetreten.
II. Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO gegen isolierte Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Erledigterklärung an sich mögliche ...