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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.08.2007 - 7 W 54/07

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Leitsatz (amtlich)

Betreibt ein Landkreis als alleiniger Gesellschafter einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dieser Rechtsform verschiedene Krankenhäuser und Pflegeheime, gilt die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg auch für diese GmbH.

 

Normenkette

GKG § 12 Abs. 1 S. 1; LandesjustizkostenG BW § 7 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 23.07.2007; Aktenzeichen 1 O 91/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Mannheim vom 23.7.2007 - 1 O 91/07 - aufgehoben.

 

Gründe

Die gem. § 67 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, die verschiedene Krankenhäuser und Pflegeheime betreibt und deren Alleingesellschafter der Rhein-Neckar-Kreis ist, ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 15.1.1993 (LJKG) von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG befreit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, sowie die anerkannten regionalen Planungsgemeinschaften von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Behören der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Behörden der Justiz- und ArbGverwaltung erheben, befreit. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Landkreise sind Gemeindeverbände i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 294; OLG Naumburg, Beschl. v. 1.8.2000 - 1 U 77/99 - zu der gleichlautenden Vorschrift in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.8.1993). Die Angelegenheit betriff...

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