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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.05.1996 - 20 UF 101/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich als Folgesache

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 03.11.1995; Aktenzeichen 6 F 122/93)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.08.1998; Aktenzeichen XII ZB 100/96)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts-Familiengerichts-Baden-Baden vom 03.11.1995 – 6 F 122/93 (VA) – wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.756,00 DM festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die am 06.04.1973 geschlossene Ehe des am 09.01.1944 geborenen Antragstellers und der am 12.06.1949 geborenen Antragsgegnerin wurde auf den am 17.05.1993 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts – … vom 06.07.1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geb. am 17.05.1977 und am 28.07.1982, hervorgegangen.

Im vorliegenden (abgetrennten) Verfahren hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 03.11.1995 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 401,63 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen und außerdem den Antragsteller verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin in Höhe von 238,80 DM, jeweils bezogen auf den 30.04.1993, einen Betrag von 48.684,51 DM auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA zu zahlen.

Der Entscheidung lagen die Auskünfte der BfA vom 18.08.1993 und vom 14.12.1993 (I VA 31 ff. – Antragsteller – und 97 ff. – Antragsgegnerin –) sowie der Firma … vom 25.06.1993 (19 ff.) zugrunde.

Über die Höhe der vom Antragsteller ...

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