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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstaatsprinzip. faires Verfahren. Bußgeldverfahren. Rechtsbeschwerde. Rohmessdaten. Verkehrsrecht. Strafprozessrecht/OWiG. Kein Beweisverwertungsverbot bei fehlenden Rohmessdaten

 

Normenkette

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 261; EMRK Art. 6

 

Verfahrensgang

AG Singen (Entscheidung vom 19.07.2019; Aktenzeichen 6 OWi 51 Js 12441/19)

 

Tenor

  1. Die Sache wird in Bezug auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 durch die rechts unterzeichnenden Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
  2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 wird als unbegründet verworfen.
  3. Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 2 zuzulassen, wird durch die rechts unterzeichnende Einzelrichterin als unbegründet verworfen.
  4. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
 

Gründe

I.

Das Amtsgericht S. verurteilte die Betroffene am 19.7.2019 (BeckRS 2019, 17511) wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in zwei Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot sowie zu einer weiteren Geldbuße in Höhe von 80 Euro. Nach den Urteilsfeststellungen überschritt die Betroffene am 31.12.2018 in S. auf der H-straße die dort in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr auf 30 km/h begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23:08 Uhr, Fahrtrichtung stadteinwärts, um 35 km/h (Tat Ziffer 1) und wenige Minuten später, um 23:12 Uhr, Fahrtrichtung stadtauswärts, u...

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