Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 OH 22/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 31.08.2017 folgendermaßen abgeändert:
Der Sachverständige F wird angewiesen, die erforderlichen Arbeiten für das Öffnen und Freilegen der zu untersuchenden Bauteile in seiner Funktion als Sachverständiger selbst oder durch Beauftragung hierfür geeigneter Hilfspersonen durchzuführen.
Gründe
I. Der durch Beweisbeschluss des Landgerichts mit der Begutachtung der Balkonabdichtung beauftragte Sachverständige hat mit Schreiben vom 20.03.2017 mitgeteilt, zur Beantwortung der Beweisfrage sei eine Öffnung des Fliesenbelages unvermeidlich. Er weise jedoch darauf hin, dass es dabei zu Schäden an der Abdichtung kommen könne. Er fordere deshalb die beweisführende Partei auf, die erforderlichen Arbeiten in seinem Beisein ausführen zu lassen, wofür er jede Haftung ablehne.
Die Antragsteller, die Eigentümer des Bauwerks sind, haben daraufhin beantragt, den Sachverständigen anzuweisen, die erforderliche Bauteilöffnung selbst zu veranlassen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Erteilung der beantragten Weisung an den Sachverständigen.
Die Frage, ob der gerichtlich bestellte Sachverständige gemäß § 404a Abs. 1 ZPO angewiesen werden kann, von ihm für erforderlich gehaltene Bauteilöffnungen selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, wird nicht einhellig beantwortet. Im Vordringen befindet sich jedoch die Ansicht, wonach der Sachverständige eine zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Bauteilöffnung selbst oder durch geeignete Hilfspersonen...