Leitsatz (amtlich)
Die in einem Eilverfahren ergangene Kostenentscheidung ist auch dann nicht isoliert anfechtbar, wenn sie in einem der in § 57 S. 2 FamFG genannten Verfahren (hier: Übertragung der Schulwahl, § 1628 BGB) aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht.
Verfahrensgang
AG Sinsheim (Aktenzeichen 20 F 134/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 01.08.2023, Az. 20 F 134/23, wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu EUR 1.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem von ihr angestrengten sorgerechtlichen Eilverfahren.
Die Antragstellerin (nachfolgend: Mutter) und der Antragsgegner (nachfolgend: Vater) sind verheiratet. Aus ihrer Ehe ist das gemeinsame Kind M. hervorgegangen. Das weitere Kind der Mutter, der am . .2015 geborene E., wurde vom Vater adoptiert. Die Eltern leben seit Januar 2023 voneinander getrennt. Die Mutter lebt seit März 2023 mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen in E. Bis zur Trennung lebte die Familie in M. im Haus des Vaters. M. besucht dort seit Februar 2023 die Kinderkrippe R. und seit September 2023 den evangelischen Kindergarten. Das war der Wunsch des Vaters, dem im Verfahren 20 F 84/23 (AG Sinsheim) insoweit die Entscheidungskompetenz zugesprochen worden war. E. besucht die Grundschule in M.
Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 hat die Mutter das hiesige Verfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, ihr das Entscheidungsrecht bezüglich des Besuchs der Grundschule des gemeinsamen Sohnes E., geb. am . .2015, allein zu übertragen. E. wünsche sich Umgangskontakte mit dem Vater, wolle aber hauptsächl...