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OLG Karlsruhe Beschluss vom 06.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 193/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisverwertungsverbot. Identifizierung anhand Lichtbild. Verkehrsrecht. Ordnungswidrigkeitenrecht. Zur Zulässigkeit der Erhebung von Lichtbildern bei Ausweisbehörden zum Zweck der Identifizierung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhebung von Lichtbildern bei der Passbehörde zur Identifizierung des zum Tatvorwurf schweigenden Betroffenen als Täter eines Verkehrsverstoßes ist zulässig.

 

Normenkette

PassG § 22 Abs. 2, 3 S. 1; PAuswG §§ 24-25

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Entscheidung vom 11.01.2021; Aktenzeichen 3 OWi 550 Js 16892/20)

 

Tenor

  1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 11.01.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
  2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
 

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu der Geldbuße von 80 €. Mit dem form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene, dass das Amtsgericht einem auf die Vernehmung mehrerer Mitarbeiter der Stadt H. sowie des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, durch die systematische Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen bei der Ermittlung der Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten nachgewiesen werden sollten, sowie schriftliche Auskünfte bei einem Mitarbeiter der Stadt H. eingeholt hat, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zur Befragung zu geben. Der Betroffene sieht hierdurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf ein faires Verfahren und die Amtsaufklärungspflicht verletzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit ...

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