Leitsatz (amtlich)
1. Rücksichtslos i.S.v. § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 StGB handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, darüber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Personen nicht kommen werde, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos fährt (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315c Rn. 28 m.w.N.). Auf eine von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägte üble Verkehrsgesinnung (Schönke/Schröder/Hecker, a.a.O., m.w.N.) kann nicht schon aus den äußeren Umständen geschlossen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einer leichten Rechtsbiegung der Bundesstraße bei einer einsehbaren Überholstrecke bis zu 250 Meter einen zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führenden Überholvorgang durchführt, obwohl unter den konkreten Gegebenheiten zur gefahrlosen Durchführung des Überholvorgangs eine einsehbare Überholstrecke von wenigstens 320 Meter erforderlich gewesen wäre. Rücksichtslosigkeit kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Verkehrsteilnehmer vor Durchführung des Überholvorgangs - in verkehrstypischer Weise - wiederholt bis an die gestrichelte Mittellinie heranfährt, um zur Verbesserung seiner Sicht an dem zu überholenden Lkw vorbeizuschauen.
2. Führt die Revision des Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Rückverweisung der Sache an eine andere Berufungskammer, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 StPO die vorläufige Entzie...