Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen 4 F 209/14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 08.07.2014 (4 F 209/14) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Die Beteiligten sind seit 01.02.2014 getrennt lebende Ehegatten, die beiden gemeinsamen Kinder Denis G., geb ... 2005, und Karina G., geb. am ... 2007, wohnen bei der Antragsgegnerin. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 22.05.2014 unter Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge zur Zustimmung zu einer von der Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern im August 2014 geplanten dreiwöchigen Reise zu den Großeltern mütterlicherseits im Osten der Ukraine auf. Der Antragsteller verweigerte mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2014 unter Hinweis auf die politische Lage in der Ukraine die Zustimmung und forderte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 27.05.2014 unter Fristsetzung zum 03.06.2014 auf, den Verzicht auf die geplante Reise zu erklären und die Kinderreisepässe herauszugeben bzw. zu erklären, dass solche nicht vorhanden seien. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin teilte mit Fax vom 02.06.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass wegen der erforderlichen Rücksprache mit der Antragsgegnerin eine Stellungnahme erst nach dem 03.06.2014 möglich sei. Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie aufgrund der unsicheren politischen Lage im Osten der Ukraine und einer entsprechenden ...