Leitsatz (amtlich)
Eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt, und eine konventionelle Rentenversicherung haben keine "vergleichbare Wertentwicklung" i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG. Daher kann mit dem Ausgleichswert einer solchen fondsgebundenen Rentenversicherung des Ausgleichspflichtigen im Wege der internen Teilung eine konventionelle Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten nicht eingerichtet werden.
Verfahrensgang
AG Bruchsal (Aktenzeichen 2 F 1233/18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Bruchsal (2 F 1233/18) vom 22.8.2019 unter Ziffer 1. abgeändert und am Ende folgende Absätze eingefügt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N. (Versicherungsschein-Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13.047,30 EUR, bezogen auf den 31.10.2018, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung), Stand 18.12.2009, mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 5 Abs. 1 der Teilungsordnung ist im Wert der gemäß § 4 der Teilungsordnung entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung für die Antragstellerin eine Versicherung auf das Leben der Antragstellerin einzurichten. Hierzu ist der Wert der entnommenen Anteile wieder in Fondsanteile -mit den Werten zum Ehezeitende- umzurechnen. Auf das neue Anrecht der Antragstellerin sind die Regelungen über das Anrecht des Antragsgegners entsprechend anzuwenden. § 5 Abs. 3 lit. a der Teilungsordnung bleibt unberührt.
b) Abweichend von § 5 Abs. 3 lit. b der...