Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.03.1999 - 4 W 148/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige weitere Beschwerden des Albert R. jun. und des …

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 07.10.1998; Aktenzeichen 4 T 185/98)

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.09.1997)

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 20.06.1997)

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 21.03.1997)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen und die sofortige weitere Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 07.10.1998 – 4 T 185/98 – werden zurückgewiesen.

2. Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde – insoweit unter Änderung des Beschlusses des Landgerichts Freiburg vom 07.10.1998 – und das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird der Geschäftswert betreffend den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 21.03.1997 auf 15.000,00 DM und betreffend die Beschlüsse des Amtsgerichts Freiburg vom 20.06.1997 und 19.09.1997 auf jeweils 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Vater des Betroffenen, Albert R. sen., ist Eigentümer des „Ignazhofes” in 79289 Horben, Im Dorf 32.

  • Am 07.01.1992 gegen 6.15 Uhr brach dort in dem mit dem Wohnteil des Hofes baulich eine Einheit bildenden Ökonomiegebäude ein Brand aus. Es entstand Sachschaden von etwa 1,8 Mio. DM.
  • Am 17.03.1992 gegen 3.00 Uhr brannte ein auf dem Gelände des Ignazhofes befindlicher Pferdestall ab. Eines der Pferde verendete, es entstand Sachschaden von etwa 80.000,00 DM.
  • Am 18.03.1992 gegen 0.00 Uhr brach auf dem „Burgetenhof” in Horben ein Brand aus. Auf dem Hof war zum Zeitpunkt des Brandes das Vieh des Ignazhofes untergestellt. Der Hofbesitzer K. verstarb während der Brandbekämpfung an einem Herzinfarkt. Es entstand Sachschaden von etwa 300.000,00 DM.
  • Nach dem Wiederaufbau des Ökonomieteils des Ignazhofes brannte dieser am 27.11.1992 gegen 21.00 Uhr erneut ab. Es entstand Sachschaden von etwa 1,7 Mio. DM.
  • Nach erneutem Wiederaufbau des Ökonomieteils des Ignazhofes brannte dieser am 14.01.1994 gegen 1.45 Uhr ab. Es entstand Sachschaden von etwa 1,7 Mio. DM.
  • Nach dem weiteren Wiederaufbau des Ökonomieteils des Ignazhofes brannte dieser am 20.11.1995 gegen 22.15 Uhr erneut ab. Es entstand Sachschaden von etwa 1,7 Mio. DM.

Die Kriminalpolizei Freiburg ging ursprünglich davon aus, daß es sich bei allen diesen Fällen um vorsätzliche Brandstiftungen gehandelt habe und der Täter aus dem engsten Umfeld des Geschädigten stammen müsse (AS 3). Auf Anordnung des Amtsgerichts Freiburg erhob die Polizei durch verdeckten Einsatz technischer Mittel aus der Wohnung des Bruders des Geschädigten im Zeitraum vom 28.06.1994 bis 31.03.1995 personenbezogene Daten (sog. Lauschangriff). Nachdem durch diese Maßnahme die Brandlegung vom 20.11.1995 nicht verhindert werden konnte, beantragte die Kriminalpolizei am 19.03.1996 beim Amtsgericht Freiburg den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten aus der Wohnung des Vaters des Betroffenen anzuordnen. In der Begründung ihres Antrages ging sie davon aus, daß für den ab Mai 1996 provisorisch wieder aufgebauten Ökonomieteil des „Ignazhofes” sowie für die Stallungen des Klosters „Lioba” solange dort noch Vieh aus dem Ignazhof untergestellt war, eine ständig unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erneuten Brandstiftung gegeben sei.

Als Täter verdächtig hielt und hält die Kriminalpolizei den Betroffenen, gegen welchen die Staatsanwaltschaft Freiburg zum Zeitpunkt der Antragstellung auch schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte (Az.: 40 Js 61/95). Als Motiv für eine Täterschaft des Betroffenen vermutete die Polizei, daß die vorgesehene Erbregelung, wonach er nicht Hoferbe werden sollte, eine Rolle spielen könnte (vgl. AS 53 = Seitenangaben in Fettdruck beziehen sich auf das parallele Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde 4 W 138/98).

Die Polizei vertrat weiter die Auffassung, daß der Entschluß zu einer Brandstiftung nicht spontan entstehe, sondern sich vielmehr langsam entwickle. Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in der Wohnung des Betroffenen war ihrer Meinung nach das am meisten Erfolg versprechende Mittel der Gefahrenabwehr. Durch diese Maßnahme könne nämlich „die sich entwickelnde Gefahrenlage erkannt, bewertet und durch konkrete Maßnahmen der Eintritt eines Schadens” verhindert werden (AS 13). Weil der Betroffene im Hause seines Vaters lebe und dort seinen Lebensmittelpunkt habe, müsse dort die Maßnahme durchgeführt werden (AS 13).

Mit Beschluß vom 21.03.1996 hat das Amtsgericht Freiburg antragsgemäß den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten durch Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger in und aus der Wohnung des Albert R. sen. einschließlich des hierzu erforderlichen Betretens der Wohnung ohne dessen Wissen oder Kenntnis des Grundes des Betretens durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes angeordnet und die Maßnahme zunächst bis zum 21.06.1996 befristet (AS 19).

Mit Beschluß vom 18.06.1996 wurde d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


OLG Karlsruhe 4 W 138/98
OLG Karlsruhe 4 W 138/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sofortige weitere Beschwerden des Albert R. sen. und des …  Verfahrensgang LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 07.10.1998; Aktenzeichen 4 T 184/98) AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.09.1997) ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren