Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern kann auch ein teilweiser Rückforderungsforderungsanspruch bestehen (entgegen BGH vom 18.06.2019 - X ZR 107/16, juris Rn. 37).
2. Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hierfür besteht kein festes Rechenmodell.
Verfahrensgang
AG Konstanz (Aktenzeichen 2 F 60/20)
Tenor
I. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 278 Abs. 6 ZPO wird den Beteiligten der Abschluss folgenden Vergleichs vorgeschlagen:
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, an die Antragsteller als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 120.000 EUR zu zahlen.
Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Beteiligten aus der Zuwendung des Miteigentumsanteils an der Immobilie in Allensbach im Jahre 2013 abgegolten und erledigt.
Diese Erledigung umfasst auch den abgetretenen Teil des Anspruchs. Die Antragsteller stellen insoweit die Antragsgegnerin von eventuellen Ansprüchen des Sohnes der Antragsteller frei.
Die Vergleichsgebühr behält jede Seite auf sich. Die übrigen Kosten in beiden Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu 90 %, die Antragsteller zu 10 % als Gesamtschuldner.
II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Annahme des Vergleichs bis zum 15.12.2023.
Gründe
I. Die Antragsteller machen die wertmäßige Rückforderung einer Zuwendung an ihre damalige Schwiegertochter geltend.
Die 1979 geborene Antragsgegnerin führte seit 1996/97 eine Beziehung mit dem Sohn der Antragsteller, geboren 1974. Sie heirateten 2003. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 2005 und 2008 geborene Kinder hervorgegangen. Die Eheleute wohnten seit August 2005 in einem im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstück in A. mit einem 1980 errichteten Reihenmittelhaus. Z...