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OLG Karlsruhe Beschluss vom 04.12.1996 - 14 W 64/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Beschluss vom 21.10.1996; Aktenzeichen 4 T 221/96)

AG Lahr (Beschluss vom 19.09.1996; Aktenzeichen 3 M 1208/96)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 21.10.1996 – 4 T 221/96 – wie folgt abgeändert:

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lahr vom 19.9.1996 – 3 M 1208/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt DM 20.000,–.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin hat gegen die Schuldner ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lahr vom 26.6.1996 – 2 C 258/96 – erwirkt, durch das diese verurteilt sind, das von der Gläubiger in angemietete Haus H.str. … in L. zu räumen und an diese herauszugeben. Im schriftlichen Mietvertrag war den Mietern unter Verbot der Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen im übrigen – die Haltung von 2 Gänsen gestattet. Ein Vollstrekungsschutzantrag der Schuldner nach § 765 a ZPO ist ohne Erfolg geblieben (Beschlüsse des AG Lahr vom 10.9.1996 bzw. des Landgerichts Offenburg vom 11.9.1996).

Der Gerichtsvollzieher hat am 12.9.1996 die Zwangsräumung eingestellt. Er hat in seinem Protokoll festgestellt, daß sich auf dem Grundstück neben den Schuldnern und vier Kindern 108 Tiere befinden (darunter 29 Gänse, 16 Enten, 12 Hühner und 3 Küken, 3 Stallhasen, 6 Katzen, ein Hund sowie 10 Wellensittiche). Nachdem er die Stadt L. – Amt für öffentliche Ordnung – schon mit Schreiben vom 23.8.1996 aufgefordert habe, für die Übernahme der sich auf dem Grundstück befindlichen Tiere Sorge zu tragen, beim Räumungstermin vom 12.9.1996 von der Behörde indes niemand erschienen sei, habe er die Zw...

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