Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Verlangens des Eigentümer-Ehegatten aus § 985 BGB auf Herausgabe der ehemaligen Ehewohnung mehr als 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.
Normenkette
BGB §§ 985, 1568a; ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Mannheim (Aktenzeichen 3 F 34/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 06.12.2017 (Az. 3 F 34/17) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller in Höhe von 25 % und die Antragsgegner in Höhe von 75 %.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller in Höhe von 25 % und die Antragsgegner in Höhe von 75 %.
Gründe
I. Der Antragsteller setzt sich mit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen Herausgabe zur Wehr.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin Ziffer 1 waren verheiratet. Aus der seit Oktober 2015 rechtskräftig geschiedenen Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der volljährige Sohn ist der Antragsgegner Ziffer 2.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausanwesens .... in M., das bis zur Trennung durch Auszug des Antragstellers gemeinsam als Ehewohnung genutzt wurde. Der Verkehrswert des Anwesens liegt bei 400.000,00 EUR. Die Antragsgegner bewohnten das Haus in der Folge, ohne Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen. Eine Miet- oder Nutzungsvereinbarung kam zwischen den Beteiligten nicht zustande. Der Antragsteller forderte die Antragsgegner daraufhin zum Auszug aus. Ein Wohnungszuweisungsverfahren wurde von der Antragsgegnerin Ziffer 1 nicht angestrengt. Im Verlaufe des Verfahrens zogen die Antragsgegner im März 2017 aus.
Die Antragsgegnerin verfügt über ein eigenes Haus in N., in welchem die g...