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OLG Karlsruhe Beschluss vom 03.06.2019 - 9 W 12/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattungsanspruch eines Scheinbeklagten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer fehlerhaften Bezeichnung ist ggfs. durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln, wem nach dem Willen des Klägers die Rolle des Beklagten zukommen soll.

2. Beteiligt sich ein Scheinbeklagter am Zivilprozess, steht ihm ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Kläger nur zu, wenn seine Beteiligung durch die fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift veranlasst wurde.

3. Ein Scheinbeklagter kann eine Erstattung von Anwaltskosten nur dann verlangen, wenn aus seiner Sicht anwaltliche Hilfe notwendig war, um für eine Richtigstellung des Rubrums zu sorgen.

4. Wer sich ohne hinreichenden Grund in das Prozessrechtsverhältnis anderer Parteien hineindrängt, bedarf des Schutzes einer Kostenfreistellung nicht.

 

Normenkette

ZPO § 269 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 443/18)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 04.03.2019 - 2 O 443/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Klägerin schloss im Jahr 2006 einen Versicherungsvertrag mit der A. L. AG. Gegenstand des Vertrages war das Risiko der Berufsunfähigkeit. Mit ihrer Klage zum Landgericht Offenburg hat die Klägerin Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag geltend gemacht.

In der Klageschrift vom 15.10.2018 wurde infolge eines Versehens als Beklagte die "A. C. V. AG" bezeichnet. Eine juristische Person unter dieser Bezeichnung gab es im Jahr 2018 nicht. Eine juristische Person unter der Bezeichnung "A. C. V. AG" gab es vielmehr nur bis zum Jahr 2001. Im Jahr 2001 änderte die "A. C. V. AG" ihren Firmennamen in "A. V. AG". Dieses Unternehmen exist...

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