Leitsatz (amtlich)
Hat der Verfügungsbeklagte den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung auf die Kostenentscheidung beschränkt, so ist für die Höhe der vom Gegner zu erstattenden Verfahrensgebühr nicht der ursprüngliche Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens maßgeblich, sondern nur der Wert der im Streit stehenden Kosten.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 26.04.2007; Aktenzeichen 22 O 7/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim vom 26.4.2007 - 22 O 7/07 - wie folgt geändert:
Die Verfügungsklägerin hat auf Grund des Urteils des LG Mannheim vom 13.4.2007 an die Verfügungsbeklagte Kosten i.H.v. 492,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 25.4.2007 zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 594,10 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte nach einem erfolgreichen Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung die Erstattung einer Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Gegenstandswert verlangen kann.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das LG Mannheim der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 2.2.2007 im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, für eine Musikgruppe mit einer bestimmten Bezeichnung zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde der Verfügungsbeklagten am 8.2.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.2.2007 ließ die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben.
Am 21.2.2007 beauftragte die Verfügungsbeklagte ihre Prozessbevollmächtigten mit der Abwehr gegen die ergangene Verfügung, soweit dies rechtlich mögl...