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OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2006 - 16 WF 80/06

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Leitsatz (amtlich)

Der Wert der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen ggf. beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann.

Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Beschluss vom 14.03.2006; Aktenzeichen 3 F 139/05 UE)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Weinheim vom 14.3.2006 in der Fassung des Beschlusses vom 5.5.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen folgende Unterhaltsforderungen der Trennungsunterhalt verlangenden Klägerin verteidigen will:

für Juni und Juli 2005 gegen jegliche Unterhaltsforderung;

ab August 2005, soweit die Klägerin mehr verlangt als monatlich:

für August und September 2005 466 EUR;

für Oktober bis Dezember 2005 189 EUR

für Januar 2006 250 EUR;

ab Februar 2006 204 EUR.

Im Übrigen bleibt Prozesskostenhilfe versagt; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt (KV Nr. 1811 z. GKG).

 

Gründe

I. Die Klägerin will gegen den Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt einklagen, Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich

für Juni bis September 2005 897 EUR

ab Oktober 2005 644 EUR,

abzgl. einiger Zahlungen.

Der Beklagte anerkennt nur monatlich

für August bis Dezember 455 EUR

für Januar 148 EUR

ab Februar 102 EUR,

abzgl. einiger Zahlungen.

Das AG hat im Beschluss vom 14.3.2006 und auf die sofortige Beschwerde des Beklagten im Be...

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