Leitsatz (amtlich)
1. Die mit der schuldrechtlichen Teilhabe d. Ausgleichsberechtigten an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG einhergehende Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Witwe oder des Witwers der ausgleichspflichtigen Person rechtfertigt keine Beschränkung des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG.
2. Zur Kürzung des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung wegen grober Unbilligkeit iSd § 27 VersAusglG aufgrund von Belangen der Witwe/des Witwers (offengelassen) und aufgrund langer Ehedauer (hier verneint)
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Aktenzeichen 34 F 77/19)
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Dr. I. S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 11.09.2019 (Az. 34 F 77/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Teilhabe der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung ihres verstorbenen, geschiedenen Ehemanns.
Die am .... geborene Antragstellerin und der am .... verstorbene R. K. schlossen am .... die nach Zustellung des Scheidungsantrages am .... mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom .... (Az. 33 F 224/02) geschiedene Ehe. Der Versorgungsausgleich wurde mit gleichem Beschluss abgetrennt.
Mit Beschluss vom 15.09.2003 wurden der Antragstellerin vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe von 548,43 EUR monatlich übertragen. Dabei wurde eine Rentenanwartschaft des Ehemanns bei der Antragsgegnerin teilweise einbezogen. Das Familiengericht ging von einer jährlichen Rente in...