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OLG Karlsruhe Beschluss vom 01.08.2024 - 2 VAs 11/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsichtsrecht einer Bezirksärztekammer in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsaktenn

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 StPO - abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 S. 1 StPO - die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprügung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde Stelle, sondern der Empfänger, sofern dieser eine öffentliche Stelle ist.

2. Die ersuchende Stelle trägt dabei nicht nur die Verantwortung dafür, ob überhaupt die Übermittlung der begehrten Auskünfte erforderlich ist, sondern auch zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.

3. Eine Bezirksärztekammer und ein ihr angegliederten Bezirksberufsgericht ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine "öffentliche Stelle" i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 1 StPO.

4. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten an den Kammeranwalt eines Bezirksberufsgerichts für Ärzte ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 4 a) und b) EGGVG, wenn die Kenntnis der Daten für dienstrechtliche Maßnahmen oder Maßnahmen der Aufsicht erforderlich ist.

 

Normenkette

EGGVG § 23; StPO §§ 474, 479 Abs. 4

 

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.05.2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.05.2024 (343 Js 21650/23) wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft führte seit dem 30.05.2023 gegen den Antragsteller, der als niedergelassener Arzt Mitglied der Bezirksärztekammer S. ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts...

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