Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 29.08.2002; Aktenzeichen 22 O 204/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 29. August 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster - 22 O 205/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.221,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 01.02.1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens VIII ZR 335/04 Bundesgerichtshof tragen zu 89 % der Kläger und zu 11 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenpartei jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines restlichen Ausgleichsanspruchs nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses der Parteien.
I.
Der Kläger war aufgrund eines Agenturvertrages vom 11.10.1990 (K 1, GA I 22 - 25) in der Zeit vom 01.10.1990 bis zum 31.01.1995 in der Funktion eines sogenannten Vertrauensmannes als selbständiger Versicherungsvertreter für den Beklagten in S/Brandenburg tätig. Der nach Kündigung des Beklagten vom 12.12.1994 zum 31.03.1995 (K 2, GA I 26) mit Wirkung zum 31.01.1995 einvernehmlich aufgehobene Agenturvertrag enthält zu den Provisionsansprüchen des Klägers sowie seinen Ansprüchen nach Vertragsbeendigung u.a. folgende Regelungen:
" IV. Vergütung des Vertrauensmannes
Für seine Tätigkeit nach Ziffer II. erhält der VM P...