Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kostenersatz für berechtigte anwaltliche Abmahnung
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 18.10.2011) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.10.2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist in C als Personalvermittlung tätig und vermittelt auch Pflegekräfte. Sie bietet ihre Vermittlungsdienste und Pflegepersonal auch im Internet unter *Internetadresse* an. Der Beklagte vermittelt Pflegekräfte jedenfalls im Raum P.
Im Internetauftritt vom 7.9.2011 (Bl. 40) teilte die Klägerin unter der Rubrik Haftungsausschluss folgendes mit:
"Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen."
Der Beklagte warb im C2 Tageblatt vom 20./21.8.2011 unter der Rubrik "Pflegedienste" im Bereich der Geschäftsempfehlungen (Bl. 6) wie folgt:
"Liebev. qualif. 24h Pflege/Betreuung Telefon xxxxxx o.yyyyy"
Die Klägerin ließ den Beklagten wegen dieser Zeitungswerbung mit Anwaltsschreiben vom 24.8.2011 (Bl. 7 ff.) abmahnen und zur Erstattung der entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 755,80 EUR auffordern, weil die Anzeige den unzutreffenden Eindruck eines privaten Stellengesuchs erwecke. Der Beklagte gab mit Anwaltsschreiben vom 7.9.2011 (Bl. 10 ff.) ungeachtet seiner zum Ausdruck gebrachten Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine strafbewehrte Unterlassungser...