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OLG Hamm Urteil vom 30.03.1995 - 17 U 205/93

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 19.08.1993; Aktenzeichen 2 O 203/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. August 1993 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Isolierungsmangel an sämtlichen Balkonen der Gebäude … und …, zu beseitigen, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.235,62 DM.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß die Ablagerungen, die sich an den Unterseiten der Balkonplatten und an den Brüstungen durch eingedrungenes Wasser gebildet haben, beseitigt werden müssen, und zwar an den oben genannten Bauvorhaben.

Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 3 % und die Beklagten 97 %; von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 9.235,62 DM (1.235,62 DM Sowiesokosten und 8.000,– DM Abweisung des Hauptantrags zur Mangelbeseitigung an den Ablagerungen) und die Beklagten in Höhe von 46.404,38 DM (Mangelbeseitigungskosten abzüglich Sowiesokosten = 38.404,38 DM und Verurteilung zu Schadensersatz mit Feststellung = 8.000,– DM).

 

Tatbestand

A.

Die Klägerin hat im Rahmen der Erstellung zweier Bauvorhaben (… 14 Eigentumswohnungen, und …, 6 Eigentumswohnungen) den Beklagten zu 1) mit der Ausführung der Dachdeckerarbeiten und die Beklagte zu 2) mit den Fliesenarbeiten beauftragt. Im Rechtsstreit g...

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