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OLG Hamm Urteil vom 30.10.1995 - 17 U 83/94

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 06.04.1994; Aktenzeichen 6 O 273/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.04.1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien liegt unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin macht Werklohn für Dachdeckerarbeiten an dem Bauvorhaben … bis … in … geltend. Die Parteien streiten um Kürzungen der Schlußrechnung. Die Beklagte rechnet zudem mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Arbeiten der Klägerin an dem Bauvorhaben … bis … in … auf. Das Landgericht hat unter teilweiser Anerkennung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen eine Restwerklohnforderung von 9.619,22 DM festgestellt. Es hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Arbeiten an dem Bauvorhaben in … für berechtigt gehalten und die Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

1. Werklohn

a) Die Klägerin hat ohne die vorgenommenen Abzüge unstreitig eine Restforderung in Höhe von 10.648,32 DM.

b) Das Landgericht hat für Containerkosten 364,80 DM abgezogen. Die Klägerin akzeptiert den Abzug des Nettobetrages von 320 DM. Sie wendet sich zurecht gegen den Abzug der Mehrwertsteuer. Die Klägerin hat den von der Beklagten bereitgestellten Container ohne deren Einverständnis benutzt. Der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB umfaßt nicht die für die Anmietung des Containers gezahlte Mehrwertsteuer. Insoweit ist die Beklagte schon nicht entreichert, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Klägerin ist insoweit auch nicht bereichert, weil sie ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt ist.

c) Das Landgericht ha...

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