Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 23.02.1995; Aktenzeichen 3 O 315/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das am 23. Februar 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und so neu gefaßt:
Das am 17. November 1994 verkündete Versäumnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 14.641,– DM nebst 7,5 % Zinsen
von 13.310,– DM |
für die Zeit vom 29. Juni 1994 bis zum 30. Juni 1994, |
von 13.642,75 DM |
für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Juli 1994, |
von 13.975,75 DM |
für die Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. August 1994, |
von 14.308,50 DM |
für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 30. September 1994 |
und von 14.641,– DM |
für die Zeit seit dem 1. Oktober 1994 |
sowie 332,75 DM |
monatlich seit dem 1. November 1994 zu zahlen. |
Mit seinem weitergehenden Hauptanspruch wird der Kläger abgewiesen.
Soweit der Kläger mit seinem in dieser Instanz erhobenen Hilfsanspruch Unterhaltsforderungen geltend macht, wird der Rechtsstreit auf seinen Antrag an das Amtsgericht in Brakel verwiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten, die infolge ihrer Säumnis im Termin vom 17. November 1994 vor dem Landgericht Paderborn entstanden sind. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 28.616,50 DM, den Kläger in Höhe von 32.508 DM.
Gründe
Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger für die Zeit ab Ende 29. Juni 1994 von der Beklagten monatlich 332,75 DM fordert. Die Verpflichtung, seinen Eltern auf dem Grundstück … in … Wohnung zu gewähren und sie „zu pflegen und zu hegen”, die der Bruder der Bekl...