Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 26.01.2010; Aktenzeichen 1 O 302/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Januar 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien - die Beklagte firmierte seinerzeit unter O GmbH - schlossen im März 1998 einen Vertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin die Beklagte seit dem mit Gas beliefert. Entsprechend der vertraglichen Regelungen, nach denen Preisänderungen für das gelieferte Gas dem Heizölpreis folgen, wurden die Preise der Klägerin geändert. Mit Schreiben vom 31.03.05 [GA53] teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich der Gaspreis ab dem 01.04.05 erhöhe. Dem widersprach die Beklagte - wobei es sich um ihren ersten Widerspruch zu Preisänderungen handelt - mit Schreiben vom 04.05.05 und kündigte mit weiterem Schreiben vom 22.06.05 [K2] an, die Gasrechnungen der Klägerin um 10% zu reduzieren. Die Rechnungen der Klägerin - beginnend mit der Rechnung für den Verbrauchszeitraum Juni 2005 - zahlte sie in der Folgezeit nicht mehr vollständig. Wegen der Einzelheiten der in Rechnung gestellten und gezahlten Beträge wird auf die - insoweit unstreitige - Darstellung in der Klageschrift III Ziff. 1. - 3. verwiesen. Gegenstand der Klage ist der seitens der Beklagten nicht ausgeglichene Teil der Rechnungen der Klägerin für den Verbrauch der Beklagt...