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OLG Hamm Urteil vom 28.03.2006 - 21 U 134/04

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Leitsatz (amtlich)

Auf die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede, die entgegen § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten ist, kann sich auch derjenige Vertragteil berufen, der nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Der Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO führt auch dann zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, wenn das Vertragsformular, in dem sie enthalten ist, von der Verbraucherseite stammt und nicht von dem anderen Vertragsteil.

 

Normenkette

ZPO § 1031 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 18 O 80/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 30.9.2004 verkündete Urteil des LG Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 170,349,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152.367,43 EUR seit dem 6.4.2002 und aus dem vollen Betrag seit dem 12.2.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Restwerklohn aus der Errichtung des Rohbaus für einen Mehrfamilienhauskomplex in F. im Jahre 2001 geltend.

Zugrunde lag ein von dem Architekten der Beklagten - dem Streithelfer - erstelltes Leistungsverzeichnis mit Verweisung auf die VOB/B ("DIN 1961"), das von der Klägerin zunäch...

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