Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gegen den Vater aus Anlass der Geburt. Geltung der Gesetzesänderung für abgelaufene Zeiträume
Leitsatz (redaktionell)
Die Neufassung von § 1615l BGB kann keine Geltung für die Beurteilung von Ansprüchen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift haben, weil dies zu einer rückwirkenden Belastung der Väter nichtehelicher Kinder führen würde, mit der sie nicht rechnen müssten. Das Verbot rückwirkender Belastung der Bürger hat ebenso Verfassungsrang wie die Forderung nach der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1615l a.F.; GG Art. 6 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Bocholt (Urteil vom 21.09.2007; Aktenzeichen 14 F 186/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das am 21.9.2007 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Bocholt zu Ziff. II. des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 Betreuungsunterhalt i.H.v. insgesamt 6.282 EUR nebst folgenden Zinsen zu zahlen: 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 592 EUR seit dem 2.5.2006, aus weiteren 592 EUR seit dem 2.6.2006 und aus weiteren 592 EUR seit 2.7.2006.
Die weitergehende Klage auf Zahlung von Betreuungsunterhalt wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden wie folgt verteilt:
a) 1. Instanz:
Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 21 % und der Klägerin zu 2) zu 79 % auferlegt.
Die Klägerin zu 2) hat 79 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 20 % der außergerichtlichen Kosten der Klä...