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OLG Hamm Urteil vom 27.04.1995 - 27 U 169/94

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 14.07.1994; Aktenzeichen 4 O 367/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittels werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 142.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger darf die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Schadensereignis vom 7.7.1993 auf Ersatz in Anspruch.

Die Beklagte betrieb damals auf der Baustelle in …, gegenüber dem Hausgrundstück des Klägers einen Turmdrehkran. Dieser war im Auftrag der Beklagten am 25.6.1993 durch die Firma … (Inhaber …) dorthin transportiert und aufgestellt worden. Die Beklagte hatte den Kran am 12.12.1992 gebraucht erworben. Bis dahin war er 16 Jahre betrieben worden.

Am 7.7.1993 gegen 10.30 Uhr riß beim Heben einer Last plötzlich der Obergurt des Kranauslegers. Der Ausleger fiel hinunter. Der Kran stürzte rückwärts auf das Dach des Hauses des Klägers, das hierdurch, ebenso wie Innenräume und Einrichtungen, erheblich beschädigt wurde.

In einem von dem Kläger bei dem Landgericht Arnsberg angestrengten selbständigen Beweisverfahren (4 OH 6/93) ist zur Höhe des Gebäudeschadens ein Gutachten des Sachverständigen …, eingeholt worden.

Der Kläger hat die Beklagte, zunächst außerdem auch ihren Betriebshaftpflichtversicherer (DBV-Versicherungen), auf Ersatz des von dem Sachverständigen festgestellten Sachscha...

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