Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 24.11.2008; Aktenzeichen 16 O 401/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) (im Folgenden nur noch "Beklagter") im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Kapitalanlage bei der H Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (im Folgenden: H AG) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Mit den Zeichnungsscheinen vom 4.3.1999 zeichnete der Kläger nach mehreren Beratungsgesprächen mit dem Beklagten die als "T" bezeichnete Kapitalanlage der H AG, einem Unternehmen der H4 Gruppe. Das Anlagemodell sah eine Beteiligung des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter an dem sog. Segment VII der Unternehmensgruppe vor, die Einlagen während der Beteiligungsdauer investierte. Im Einzelnen zeichnete der Kläger zwei Beteiligungen im Wege einer Einmalanlage zur Vertrags-Nr. ... i.H.v. 12.600 DM mit einer Laufzeit von 12 Jahren sowie zur Vertrags-Nr. ..1 i.H.v. 75.600 DM mit einer Laufzeit von 25 Jahren jeweils inklusive 5 % Agio. Zugleich schloss der Kläger zwei Ratenbeteiligungen zu den Beteiligungsverträgen ab. Diese sahen monatliche Zahlbeträge von 420 DM zu dem ersten Vertrag mit einer Laufzeit von 144 Monaten und von 1.260 DM mit einer Laufzeit von 300 M...