Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 14.01.1985; Aktenzeichen 6 O 605/84) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Januar 1985 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts … abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger insgesamt um 6.290,– DM.
Tatbestand
Die Parteien haben am 18. November 1980 einen Mietvertrag über in dem damals von den Klägern noch fertigzustellenden Hause … gelegene Büro- und Nebenräume nebst Erdgeschoßfläche, Kellerräumen und Abstellplätzen geschlossen. Für die Büro- und Nebenräume waren 16,95 DM/m² an Miete zu zahlen. In § 4 des Vertrages ist eine Mietgleitklausel vorgesehen. Das Mietobjekt ist der Beklagten am 15. Mai 1982 übergeben worden. Dieser Zeitpunkt gilt nach § 2 des Mietvertrages als Vertragsbeginn.
In § 5 des Vertrages ist bezüglich der Nebenkosten folgende Regelung getroffen:
„Nachfolgende Kosten sind im Mietpreis nicht enthalten und müssen von der Mieterin gesondert bezahlt werden:
- Kosten für Heizung, Wasser und Strom
- Reinigungskosten für Büro- und Nebenräume, Kellerräume und Abstellplätze sowie die Kosten für die Streupflicht der Gehwege, Pflege von Rasenflächen etc.
- Kosten für Müllabfuhr, Kanal- und Straßenreinigungsgebühren
- Wartungskosten für Heizung und Aufzüge
- alle nach Vertragsbeginn für das Vertragsgrundstück und für die darauf befindlichen Baulichkeiten eintretenden Erhöhungen öffentlich-rechtlicher Belastungen jeglicher Art können von der Vermieterin auf Selbstkostenbasis der Mieterin anteilig, entsprechend den gemieteten Nutzflächen, in Rechnung gestellt werden.
…”
Die Stadt … erhob für das Grundstück der Kläger in den Jahren 1981 und 1982 unter Zugrundelegung eines Meßbetrages von 1.54...