Normenkette
BGB §§ 249, 254 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 252/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 24.8.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des LG Detmold teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 3.147,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 6.3.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 57 % der Beklagten und zu 43 % der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weiteren, von der Klägerin für vermehrte Bedürfnisse bei der Haushaltsführung geforderten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3.6.1989, für den die Beklagte in vollem Umfang einzustehen hat. Streitbefangen ist der Zeitraum vom 1.1.1998 bis 31.12.2000.
In einem vorausgegangenen Rechtsstreit 1 O 376/97 LG Detmold hat die Klägerin bereits Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe für die Zeit vom 10.6.1995 bis 31.1.1996 bei Abweisung ihrer weitergehenden Klage erstritten. Dem zu Grunde lag ein damals vom LG eingeholtes schriftliches Gutachten der Sachverständigen Prof. V. und Dr. H. vom 30.10.1998 nebst mündlicher Ergänzung, nach welchem die Klägerin Arbeiten mit Belastungen des Beckens wie das Reinigen der Böden sowie das Heben von Lasten über 5 kg nur unter erheblichen Schwierigkeiten ausführen kann und diese 20 % ausmachende Minderung ihrer Haushaltsführungsfähigkeit zur Hälfte unfallbedingt und zur weiteren Hälfte auf eine anlagebedingte Hypermobilität der Wirbelsäule der Klägerin zurückzuführen ist. Für den Zeitraum ab 2/1996 wurde ihr der Ersatz unter Verweisung auf die Mitarbeitspflicht ihres damaligen Lebensgefährten und jetzig...