Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 09.08.2007; Aktenzeichen 14 O 168/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2007 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Münster (Bl. 37 f. d.A.) Bezug genommen. Ergänzend ist anzuführen: Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu dem Mangel am rechten Seitenspiegel, an der Innenverkleidung des Fahrerspiegels und an den beiden Seitenscheiben bestreitet die Beklagte nicht mehr. Bei einem Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges vom 16. bis zum 17.08.2007 behob die Beklagte den Mangel am rechten Seitenspiegel, erneuerte die Innenverkleidung des Fahrerspiegels, tauschte die Fensterführung der Beifahrertür aus und entfernte im Beifahrerfußraum Klebereste, die durch die anfänglich fehlerhafte Kabelführung beim iPod-Anschluss entstanden waren. Wegen der genauen Arbeiten, die die Beklagte damals an den beiden Spiegeln und an der Beifahrertür vornahm, sowie wegen der Kosten, die die Beklagte dem Hersteller in Rechnung stellte, wird auf die Kopie der Rechnung der Beklagten vom 17.08.2007 (Bl. 74 f. d.A.) verwiesen. Nach diesem Werkstattbesuch fiel dem Kläger auf, dass die beiden Spaltmaße der vorderen Stoßfänger nicht ordnungsgemäß waren. Ursächlich hierfür war ein beschädigter...